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EStG § 9b

Einkommensteuergesetz

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2) 1 Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. 2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht München - 6 K 1754/18
24. Juli 2018
6 K 1754/18 24. Juli 2018
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 81/16
26. August 2016
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 475/11 E,F
20. Februar 2014
8 K 475/11 E,F 20. Februar 2014
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 47/08
9. September 2010
IV R 47/08 9. September 2010
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 220/99
29. April 2004
14 K 220/99 29. April 2004