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EUTBV § 15 Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

(1) Die Träger der Beratungsangebote sind gegenüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesentliche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.

(2) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Gewährung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 L 296/22
21. Dezember 2022
26 L 296/22 21. Dezember 2022