Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 L 296/22

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Es handelt sich um einen zuwendungsrechtlichen Konkurrentenstreit um die Vergabe eines Zuschusses nach der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV).

2

Der Antragsteller erhält seit 2018, zuletzt befristet bis Ende 2022, von der Antragsgegnerin Zuschüsse dafür, dass er eine Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX betreibt.

3

Der Antragsteller beantragte im März 2022, ihm für die nächste Bewilligungsperiode ab dem 1. Januar 2023 einen Zuschuss für seine Beratungsstellen im Landkreis Q... zu gewähren. Dabei bezeichnete er sich unter Punkt 3 des Antragsformulars als „Leistungserbringer nach §§ 36 und/oder 124 SGB IX“.

4

Ebenfalls im März 2022 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Beratungsstellen im Landkreis Q..., verneinte aber die Frage unter Punkt 3 des Antragsformulars. Zur Frage im Antragsformular nach seinen Erfahrungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berichtete er, 2022 beispielsweise Funktionstraining anzubieten.

5

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 29. August 2022 ab, weil er Leistungserbringer sei und ein regionales Überangebot bestehe, und bewilligte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 26. August 2022 für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis im Umfang von über 667.000 Euro.

6

Nach Widerspruch des Antragstellers gegen die Versagung und auf Antrag des Beigeladenen, der sich als Selbsthilfeverband bezeichnet, ordnete die Antragsgegnerin mit gesonderter Begründung unter dem 11. November 2022 die sofortige Vollziehung ihres Bewilligungsbescheids vom 26. August 2022 an. Danach erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den ihm am 26. November 2022 übermittelten Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen vom 26. August 2022.

7

Den am 3. November 2022 dort eingegangenen Eilantrag des Antragstellers hat das Sozialgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 14. November 2022 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

8

Der Antragsteller macht geltend: Ohne die Fördermittel müsse er seine beiden Mitarbeiter entlassen. Seine Tätigkeit, die er in eigenen Räumlichkeiten erbringe, an denen sich ansonsten keines seiner weiteren Angebote finde, habe sich auf dem Beratungsmarkt etabliert und verfestigt. Die Beratungsstellen des Beigeladenen gebe es hingegen noch nicht. Die von diesem geplante Nebenstelle sei nur schwer erreichbar. Der Versagungsbescheid lasse nicht erkennen, warum er – der Antragsteller – nicht berücksichtigt worden sei.

9

Er habe einen Anspruch auf vorläufige Untersagung der Auszahlung des Geldes an den Beigeladenen, nicht aber Anspruch auf Auszahlung an sich. Insoweit korrigiere er seinen ursprünglichen Antrag.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift (Bl. 4 bis 9 d. A.) und den Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 (Bl. 148 bis 153 d. A.) Bezug genommen.

11

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

12

die Antragsgegnerin unter Abänderung des Bescheides vom 29.08.2022 zu verurteilen, vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Förderungsmittel nach der Teilhabeberatungsverordnung vom 14.06.2021 im Landkreis Q... – nicht an die I.... zu vergeben sowie

13

die unter dem 11. November 2022 angeordnete Vollziehung des Zuteilungsbescheids vom 26. August 2022 auszusetzen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Sie macht geltend: Mit dem Gericht sehe auch sie nur noch einen Antrag nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO. Auch dieser Antrag sei aber unbegründet, weil der Beigeladene jedenfalls ab dem 1. Januar 2023 kein Leistungserbringer sei. Der Antragsteller sei als Leistungserbringer damit nur nachrangig nach dem geeigneten Beigeladenen zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 7. Dezember 2022 (Bl. 67 bis 74 d. A.) und vom 20. Dezember 2022 (Bl. 162 bis 165 d. A.) verwiesen.

17

Der Beigeladene macht ohne eigenen Antrag geltend: Er sei anders als der Antragsteller kein Leistungserbringer und auch im Übrigen geeignet. Das Projekt Funktionstraining sei von ihm entwickelt und von zwei Stiftungen finanziert worden. Es ende zum 31. Dezember 2022. Durch Beitritt zu einem Rahmenvertrag habe er ergänzende Leistungen nach § 43 SGB V abrechnen können. Er habe sich auch mit dem Antragsteller wegen des Übergangs verständigen wollen und sei bereit, bisherige Mitarbeiter zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28. November 2022 (Bl. 50 bis 54 d. A.) und die eidesstattliche Versicherung vom 5. Dezember 2022 (Bl. 64R d. A.) Bezug genommen.

II.

18

Das Gericht versteht die formal unterschiedenen zwei Anträge – wie im Hinweis vom 14. Dezember 2022 erklärt – nach sachdienlicher Änderung als einheitlichen Antrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Der Antragsteller hat sich nicht dagegen gewandt.

19

Der Antrag ist zulässig. Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts ist bindend (gewesen) und – wenngleich er in der Begründung nichts zur örtlichen Zuständigkeit sagt – (auch) diesbezüglich zutreffend. Die Antragsgegnerin ist als Beliehene Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2022 – VG 26 K 78/22 –, NVwZ-RR 2022, 613 [LS]). Die Antragsänderung führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.

20

Der Antrag ist begründet, weil die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen zu keinem eindeutigen Ergebnis zugunsten eines Beteiligten führt, was dem Antrag Erfolg verschafft.

21

Der Drittwiderspruch des Antragstellers gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. August 2022 hatte zunächst nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung kann in erster Linie durch (besondere) behördliche Anordnung beseitigt werden, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen und nicht nur die von der Behörde angeführten Gründe zu überprüfen. Dabei richtet sich die Abwägung vorrangig nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und damit nach der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids (A.). In zweiter Linie ist auch eine Folgenabschätzung vorzunehmen (B.). Das führt hier zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers.

22

A. Nach der durch den Zeitdruck nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung schätzt das Gericht die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen ein; eine verlässliche Aussage über die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids ist derzeit nicht möglich. Nicht zu vertiefen ist die vom Antragsteller wohl mit der Bitte um „Überlassung des Aktes der Beleihung“ angedeutete Frage, ob die Antragsgegnerin derjenige Dritte ist, dem die nach § 32 Abs. 7 Satz 1 SGB IX zuständige Behörde (das Bundesministerium für Arbeit und Soziales) die Aufgabe der Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung übertragen darf. Abgesehen davon, dass daran auch ohne Vorlage des Beleihungsakts nicht wirklich Zweifel bestehen können, änderte das Fehlen einer Beleihung nichts am Ergebnis, dass vorläufig aus dem Bewilligungsbescheid (wenn es denn einer ist) keine Folgerung gezogen werden darf.

23

Nach § 32 Abs. 3 SGB IX ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene bei der Förderung von Beratungsangeboten besonders zu berücksichtigen. Diese Vorgabe setzt die auf § 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX gestützte Verordnung um.

24

Diese Ermächtigungsgrundlage ist gemessen an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenklich, weil es sich um die Ausgestaltung einer Zuwendung handelt, die (bzw. deren praktische Umsetzung) anerkanntermaßen – wie bisher nach § 32 Abs. 4 Satz 1 SGB IX – auf der Grundlage einer Zuweisung im Haushaltsgesetz sogar nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden darf. Daran ändert es nichts, dass es hier bereits geförderte Beratungsangebote gibt. Denn die bisherige Förderung war befristet und schuf keine Rechtsposition, die durch die Verordnung beseitigt werden sollte/konnte. Die Verordnung regelt eine Begünstigung, keinen Eingriff in eine bestehende Position.

25

§ 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV setzt die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SGB IX um, indem er bestimmt, dass Leistungserbringer (nur) ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen sind, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. Nicht im Streit steht, dass eine ausreichende Abdeckung für den Landkreis mit 1,2 Vollzeitäquivalenten erreicht wird. In diesem Umfang beantragten Antragsteller und Beigeladener jeweils den nur einmal zu gewährenden Zuschuss für die Personalausgaben.

26

Weil der Antragsteller Leistungserbringer ist (worauf die Versagung deutlich erkennbar gestützt ist), könnte er nur berücksichtigt werden, wenn auch der Beigeladene Leistungserbringer ist. Damit ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids, weil ernstlich zu erwägen ist, dass der Beigeladene – anders als im Bewilligungs- und im Ablehnungsbescheid angenommen – im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt Leistungserbringer war.

27

Es ist für das Gericht nicht eindeutig, wofür auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Das in erster Linie maßgebliche Recht, die Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, verhält sich dazu nicht mit einer ausdrücklichen Regelung. Sie bestimmt in § 11 Abs. 1 Satz 1 EUTBV, dass die zuständige Stelle über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt entscheidet. Das legt es nahe, dass sich dessen Rechtmäßigkeit nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt seines Erlasses bestimmt. Anderseits regelt § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EUTBV, dass dem Antrag auf Gewährung des Zuschusses alle erforderlichen Angaben beizufügen sind. Erforderlich sind solche Angaben, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses ergeben. Weil der Zuschuss im Grundsatz nicht rückwirkend gewährt wird, sondern mit Blick auf glaubhaft gemachte künftige Gegebenheiten (§ 8 Abs. 3 EUTBV), können zu den erforderlichen Angaben auch solche zählen, die Umstände betreffen, die erst noch eintreten (sollen). Weil aber der Antrag, dem alle erforderlichen Angaben beizufügen sind/waren, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EUTBV bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen ist (hier: 31. März 2022), lässt sich vertreten, dass es für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EUTBV in erster Linie auf die bis zum 31. März 2022 vorgebrachten Angaben ankommt. Das dürften die in § 15 Abs. 1 EUTBV angesprochenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sein, die beim Erlass des Verwaltungsakts zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben und deren zuschussrelevante Änderung der Träger der Beratungsangebote unverzüglich anzuzeigen hat. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der für die Gewährung des Zuschusses maßgebliche Zeitraum (!) beginne am 1. Januar 2023, verträgt sich nicht mit § 15 Abs. 1 EUTBV. Jedenfalls erscheint diese Auffassung in Anbetracht der dargelegten Normlage nicht als zwingend.

28

Auf der Grundlage der Auffassung, dass es für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EUTBV in erster Linie auf die bis zum 31. März 2022 vorgebrachten Angaben ankommt, ist der angegriffene Bewilligungsbescheid wohl rechtswidrig, weil der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt Leistungserbringer gewesen sein dürfte. Denn seinerzeit leistete er das Funktionstraining. Allerdings mag man über den Begriff des Leistungserbringers streiten, was zusätzlich zur Offenheit des Ausgangs des Verfahrens gegen den Bewilligungsbescheid beiträgt.

29

§ 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV knüpft an § 32 Abs. 3 SGB IX an, der eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Beratung für besonders zu berücksichtigen erklärt. Während aber § 6 SGB IX bestimmt, wer Träger der Leistungen zur Teilhabe (um die es in diesem Gesetzbuch ausschließlich geht) sein kann, fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Leistungserbringer. Der im Antragsformular angeführte § 36 SGB IX spricht nur von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen, wobei man annehmen kann, dass diese Leistungserbringer sind, wenn sie Rehabilitationsleistungen im Sinne des § 5 SGB IX erbringen. Der ebenfalls im Antragsformular angeführte § 124 SGB IX verhält sich nur zur Eignung von Leistungserbringern. Vom Wortlaut umfasst ist, dass Leistungserbringer im Sinne des § 32 Abs. 3 SGB IX und des § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV ist, wer eine Leistung im Sinne des § 5 SGB IX erbringt. Hingegen meint die Antragsgegnerin, Leistungserbringer sei nur, wer für seine Leistungen Mittel von Rehabilitationsträgern erhält. Deshalb sei der Beigeladene kein Leistungserbringer. Das ist nicht abwegig, aber auch nicht zwingend, zumal da § 124 Abs. 3 SGB IX wohl davon ausgeht, dass es verschiedene Leistungserbringer gibt, der Träger der Eingliederungshilfe aber nur mit bestimmten Vereinbarungen zu treffen hat. Auch vom Zweck der Norm, eine unabhängige Beratung zu ermöglichen, ist es nicht geboten, nur solche Leistungserbringer nachrangig zu behandeln, die mit Leistungsträgern Vereinbarungen geschlossen haben. Es erscheint denkbar, dass ein Leistungserbringer auch ohne Vereinbarung mit einem Leistungsträger ein seine Unabhängigkeit beeinträchtigendes Interesse an der eigenen Leistungserbringung haben kann. Das könnte es hindern, dass Berater sich ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet sehen, wie es § 2 Abs. 3 Satz 1 EUTBV vorgibt.

30

Bei einem ärztlich verordneten Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung handelt es sich nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX um eine Leistung, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Nr. 1 und 2 SGB IX ergänzt. Es steht nicht in Rede, dass das vom Beigeladenen erbrachte Funktionstraining diese Anforderungen nicht erfüllt.

31

Selbst auf der Grundlage der engeren Auffassung der Antragsgegnerin ist es möglich, dass der Beigeladene für das von ihm erbrachte Funktionstraining von einem Rehabilitationsträger vertragsgemäß Mittel erlangte. So berichtet der Beigeladene davon, dass er durch Beitritt zu Rahmenverträgen Leistungen nach § 43 SGB V abrechnen konnte. Die Norm berechtigt Krankenkassen, Leistungen zu erbringen. Krankenkassen sind insoweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX Rehabilitationsträger.

32

Die Antragsgegnerin meint, auf diese Überlegungen komme es nicht an, weil der Beigeladene jedenfalls ab 1. Januar 2023 kein Leistungserbringer mehr sei. Das wäre wohl erheblich, wenn diese Änderung bereits bis zum 31. März 2022 angekündigt gewesen wäre. Das ist aber nicht feststellbar. Im Antragsformular wird das Funktionstraining ohne zeitliche Einschränkung (wenngleich bezogen auf das Jahr 2022) angeführt. Die verneinende Antwort auf die Frage im Antragsformular, ob der Antragsteller „Leistungserbringer nach §§ 36 und/oder 124 SGB IX“ ist, stellt sprachlich keine zukünftige Entwicklung vor, denn die Frage ist ebenso in der Gegenwartsform verfasst wie die diesbezügliche Erklärung zu Nr. 15 des Antragsformulars („Rechtliche Hinweise“). Überdies zielt die Frage nicht auf eine tatsächliche Angabe, sondern auf eine rechtliche Wertung, an der der Beigeladene auch im Schriftsatz vom 28. November 2022 noch festhält, indem er schreibt, dass er kein Leistungserbringer sei. Auf der Grundlage der hier für vertretbar erachteten Auffassung zum Begriff des Leistungserbringers ist diese Wertung sowohl nach den Verhältnissen am 31. März 2022 (Ende der Antragsfrist), am 26. August 2022 (Bescheiderlass) oder bis zum Ende des Jahres (vor Beginn des Förderzeitraums) verfehlt.

33

Bislang nicht thematisiert und vom Gericht nicht klar zu entscheiden ist, ob der Beigeladene aus Gründen der §§ 7 ff. EUTBV dem Antragsteller auch bei Qualifikation als Leistungserbringer (immer noch) vorzuziehen ist. Unerheblich ist, dass der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, die ergeben, dass der Beigeladene aus diesen Gründen nicht ausgewählt werden dürfte.

34

Als im Vereinsregister des Amtsgerichts K... registrierter Verein mit Sitz in Deutschland, der kein Rehabilitationsträger nach dem SGB IX ist, ist der Beigeladene antragsberechtigt (§ 7 EUTBV).

35

Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, die die Zuverlässigkeit des Beigeladenen im Sinne des § 8 Abs. 1 EUTBV in Frage stellen.

36

Gleiches gilt für die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUTBV nötige fachliche Eignung eines Bewerbers, hier des Beigeladenen. Dieser ist nach seinen, vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen, glaubhaften Angaben ein Verein mit 3.900 Mitgliedern, der seit über 40 Jahren Menschen mit den unterschiedlichsten Beeinträchtigungen berät und im Juni 2022 eine neu konzipierte ehrenamtliche „Peer-Weiterbildung“ zur Vorbereitung auf eine hauptamtliche Beratungstätigkeit begann. Seine Satzung definiert ihn als Interessenvertretung und Fachverband sowie eine Selbsthilfeorganisation von an einer bestimmten Krankheit Erkrankten und ihren Angehörigen sowie Fachleuten und Förderern, die sich der Betreuung der Erkrankten und ihrer Angehörigen und der Verbesserung der medizinischen Behandlung der von dieser Krankheit Betroffenen annehmen. Unschädlich ist, dass der Beigeladene in seinem Förderantrag keine konkreten Berater nannte. Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 EUTBV geht nur insbesondere von der fachlichen Eignung eines Förderantragstellers aus, wenn er Berater mit Erfahrungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hat. Deren aktuelles Vorhandensein ist keine Voraussetzung für die nötige fachliche Eignung.

37

Der Vortrag des Antragstellers konzentriert sich auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EUTBV.

38

Ohne Substanz bezweifelt der Antragsteller, dass der Beigeladene ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorhalten will (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 EUTBV). Der Antragsteller vermutet nur, „dass sich viele Ratsuchende nicht angesprochen fühlen von einem Träger der vorrangig für … zuständig ist“. Das leuchtet nicht ohne weiteres ein, zumal da der Antragsteller nicht davon berichtet, dass sein Vereinsname andere als Suchtkranke davon abhielt, sein Beratungsangebot anzunehmen. Gleiches gilt für den auf die beabsichtigte Nebenstelle bezogenen Einwand des Antragstellers, es erscheine fraglich, inwieweit „Menschen mit anderen körperlichen Gebrechen und Krankheiten und Nachteilen sich dort beraten lassen können“. Für unschädlich hält es das Gericht, dass der Beigeladene Berater erst einstellen will und nicht bereits (hauptberuflich) beschäftigt. Gerade das soll mit der streitigen Zuschussgewährung (erst) ermöglicht werden. Der Antragsteller begründet die Eilbedürftigkeit seines ursprünglichen Antrags damit, dass er seine Berater entlassen muss, wenn er den Zuschuss nicht erhält. Das ist verständlich. Unverständlich ist hingegen, warum es am Willen des Beigeladenen, ein Beratungsangebot vorzuhalten, fehlen soll, weil er erst „wenn das Geld kommt, … offensichtlich auf die Suche nach Mitarbeitern“ gehe. Keine Zweifel an diesem Willen leiten sich aus § 11 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen ab. Danach bedarf die Errichtung oder Auflösung von Beratungsstellen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beigeladenen schuf seine Mitgliederversammlung mit dem Beschluss zum Haushalts- und Stellenplan vom 17. September 2022 die (vereins-) rechtliche Grundlage für die mit dem streitigen Zuschuss angestrebte Beratung.

39

Keinen Gehalt weisen die Zweifel des Antragstellers daran auf, dass der Beigeladene die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension gewährleisten wird (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV). Die auf die Nebenstelle bezogenen Einwände übergehen, dass der Beigeladene hauptsächlich von Q..., aus tätig werden will.

40

B. Eine vom Maßstab der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids bzw. den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dagegen losgelöste Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertigt es nicht, es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu belassen. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die sofortige Vollziehung nicht dazu führte, dass damit abschließend über die siebenjährige Förderung entschieden ist, sondern der Bewilligungsbescheid nur Monat für Monat eine Zahlung begründete. Wegen des durch § 32 Abs. 6 Satz 1 SGB IX begrenzten Gesamtzuschusses von 65 Millionen Euro wäre aber einmal gezahltes Geld praktisch verbraucht und könnte nicht mehr an den letztlich Berechtigten ausgereicht werden. Insoweit sieht das Gericht aber die gegenläufigen Interessen des Antragstellers, der weiter gefördert beraten will, und des Beigeladenen, der die geförderte Beratung aufnehmen will, als gleichgewichtig an. Die gesetzgeberische Entscheidung für die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO spricht dafür, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens und Interessegleichheit im Übrigen die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

41

Dem Gericht ist bewusst, dass damit das mit § 32 SGB IX verfolgte öffentliche Interesse an der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung möglicherweise beeinträchtigt wird, weil diese bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels gewährter Fördermittel (weder an Antragsteller noch Beigeladenen) zunächst voraussichtlich entfallen könnte. Das Gericht stellt aber in Rechnung, dass es nur um eine ergänzende Beratung geht, die Betroffenen folglich nicht ohne Beratung sind und nicht in Rede steht, dass sie keine Leistungen empfangen können, derer sie dringend bedürfen. Denn sie haben einen Beratungsanspruch nach § 14 SGB I. Das Gericht hat keinen Anhalt dafür, dass diese Beratung generell oder auch nur hier im Landkreis eklatant unzureichend ist. Das Gericht berücksichtigt weiter, dass durch die üblicherweise zu erwartenden Ausfallzeiten von Beratern wie etwa während eines Urlaubs ohnehin kein durchgehendes ergänzendes Beratungsangebot im Landkreis bestehen wird. Eine Schwächung von Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ist durch das vorübergehende Unterbleiben einer ergänzenden Teilhabeberatung nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichts nicht zu erwarten. Den Umstand, dass Betroffene deswegen ihr eigenverantwortlich und selbstbestimmt ausgeübtes Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX vorübergehend nicht ins Werk setzen können, gewichtet das Gericht auch deshalb als gering, weil es gerichtlicherseits möglich erscheint, am 3. März 2023 mündlich über einen etwaigen Klageantrag zu verhandeln.

---

42

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass sich der Beigeladene keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen