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EuWO 1988 § 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt

Europawahlordnung

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die nach § 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.

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