EuWO 1988 Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2)

Europawahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2564 - 2566;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


               
              

Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
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I 1. I Zuständigkeit der Gemeindebehörde ( ) Ja I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an I
I I die Gemeindebehörde: I
I I Gemeindebehörde I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Begründung I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Ort, Datum I Unterschrift des Beauftragten I
I I I der Gemeindebehörde I
I I I i. A. I
I I----------------------------------------------------------------I
I 2. I Antragseingang I
I I am (Datum) I 21. Tag vor I Antragseingang I
I I I der Wahl (Datum) I
I I I = I ( ) verspätet ( ) rechtzeitig I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3. I Status als Unionsbürger I
I I nachgewiesen ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4. I 18. Lebensjahr am Wahltag I
I I vollendet ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5. I Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen I
I I Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen I
I I Aufenthaltes in der I
I I Bundesrepublik Deutschland ( ) nein ( ) ja I
I I Am Wahltag mindestens dreimonatige I
I I ununterbrochene Innehabung I
I I einer Wohnung oder eines I
I I sonstigen gewöhnlichen I
I I Aufenthaltes in der I
I I Bundesrepublik Deutschland I
I I oder einem anderen I
I I Mitgliedstaat der I
I I Europäischen Union. ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 6. I Wahlausschlussgrund § 6a I
I I Abs. 2 Nr. 1 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I
I I vorhanden I
I I Ausschlussgrund: ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG I
I I ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG I
I I ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG I
I I ( ) Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen I
I I Formulars für den Informationsaustausch zwischen den I
I I Mitgliedstaaten an den Bundeswahlleiter. I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln I
I I hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes im Herkunfts- I
I I mitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG) I
I I I
I I Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat I
I I I
I I Wahlausschlussgrund nach § 6a I
I I Abs. 2 Nr. 2 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I
I I vorhanden I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7. I Erledigung des Antrages I
I I----------------------------------------------------------------I
I I I Bezeichnung des Wahlbezirks I
I I ( ) Eintragung in das I I
I I Wählerverzeichnis I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Erteilung des Wahlscheins I Wahlscheinnummer I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Zurückweisung (s. Anlage) I
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                                                                    noch Anlage 2a
              
(zu § 17a Abs. 2)



<B> Merkblatt <BR/> zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis <BR/> und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger </B>

Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde. Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).
Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen beziehungsweise die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.
Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter Absatz 2.
Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen. Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich: Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); bulgarische zehnstellige persönliche Identifikationsnummer Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Frankreich: keine Griechenland: Name des Vaters und der Mutter Irland: keine Italien: keine Kroatien: keine Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Luxemburg: keine Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Niederlande: keine Österreich: keine Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); Name des Vaters und der Mutter Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); Wahlnummer; Name des Vaters und der Mutter Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer Slowakei: keine Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); zweiter Nachname Tschechische Republik: keine Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch) Vereinigtes Königreich: keine Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); Wahlnummer
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit gegebenenfalls eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.
Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

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