EuWO 1988 Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2)

Europawahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2579;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

               
              
Datum
Am ................................ findet die Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen
der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.1 am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung
innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich
aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar voraus-
gehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)
oder
1.2 entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens
drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1 )
eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten
haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit
mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland
erworben haben und von ihnen betroffen sind;
2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der
Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser
Bekanntmachung abgesandt werden.
20. Tag vor der Wahl
Einem Antrag, der erst am ........................ oder später bei der
zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen
werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland,
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn,
Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY
- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 2)

Ort, Datum Bezeichnung der Vertretung der
..................... Bundesrepublik Deutschland,
Anschrift und Dienststunden
...............................
--------------
1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein
früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren
Berlin (Ost)).
2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische
Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufs-
konsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.

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