EuWO 1988 Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)

Europawahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2577 - 2578;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

               
              
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
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für die Wahl zum Europäischen Parlament am I Datum I
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1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen
Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der
Gemeinde .......................................
wird in der Zeit vom ............. bis .........
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten 1)
Ort der Einsichtnahme 2)
................................................................
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte
kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will,
hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3)
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,
kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag
vor der Wahl,
16. Tag vor der Wahl
spätestens am .............................. bis ............. Uhr,
bei der Gemeindebehörde ................. .................... 4)
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. ............................
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis spätestens zum ......................................
(21. Tag vor der Wahl)
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl-
unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreis-
freien Stadt .......................................................
(Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses
Kreises/dieser kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei
Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
Europawahlordnung bis zum ..........................
(21. Tag vor der Wahl)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
bis zum ...................... versäumt hat,
(16. Tag vor der Wahl)
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung,
bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden
ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden
und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-
berechtigten bis zum ............................, 18.00 Uhr, bei der
(2. Tag vor der Wahl)
Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht,
kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis
zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können
aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück-
zusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen
ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen
schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief
mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene
Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr
eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von ... 4) unentgeltlich befördert.

Ort, Datum Die Gemeindebehörde
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