Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und dem Eisenbahnpersonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtführende Bedienstete, in den Zügen der Zugführer.
EVO § 19 Meinungsverschiedenheiten
Eisenbahn-Verkehrsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.