EVO § 29 Auslieferung

Eisenbahn-Verkehrsordnung

(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Entrichtung der etwa noch nicht bezahlten Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtigten benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem das Gepäck ausliefern, selbst wenn der Gepäckschein dabei nicht zurückgegeben oder vorgelegt wird.

(2) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so braucht die Eisenbahn das Gepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung glaubhaft macht; sie kann Sicherheitsleistung verlangen.

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