EVO § 7 Sonderabmachungen

Eisenbahn-Verkehrsordnung

(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit

1.
Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrichtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mitarbeiter, wenn
a)
der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter oder zu einem bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes verpflichtet,
b)
die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Großkunden zu den Bedingungen weitergegeben werden, die die Eisenbahn mit dem Großkunden vereinbart hat;
2.
Reiseveranstaltern im Personen- und Reisegepäckverkehr.
Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Reiseveranstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingungen einzuräumen.

(2) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform.

(3) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgelte und Beförderungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen nach dem Tarif.

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