Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
EZulV 1976 § 14 Berechnung der Zulage
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.