EZulV 1976 § 14 Berechnung der Zulage

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.

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