(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
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eines Erholungsurlaubs, - 2.
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eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
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einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
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einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
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einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
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einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
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bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
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infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
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infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
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bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
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infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
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infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.