(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
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nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und - 2.
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durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind, - a)
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Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder - b)
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die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.