(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:
- 1.
-
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung, - 2.
-
Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams, - 3.
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Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder - 4.
-
Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz.
(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie
- 1.
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für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder - 2.
-
bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden.
(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.