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EZulV 1976 § 5 Ausschluss der Zulage

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Die Zulage wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Referenzen

  • § 30 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 AZR 859/16
23. August 2017
10 AZR 859/16 23. August 2017
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 20/16
15. Februar 2017
VI R 20/16 15. Februar 2017
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 406/03
24. Januar 2008
5 LA 406/03 24. Januar 2008