Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, - 2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder - 3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.