(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
- 1.
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(weggefallen) - 2.
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einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes), - 3.
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Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, - 4.
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einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag auch die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 13, - 5.
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einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, - 5a.
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einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, - 6.
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einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage, - 6a.
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einer Zulage nach § 10a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, - 7.
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Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.
(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.