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FahrlG § 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehreranwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbehörde.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 18.1086
13. November 2019
W 6 K 18.1086 13. November 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10081/16
22. September 2016
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Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 16/09 R
27. Juli 2011
B 12 R 16/09 R 27. Juli 2011
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 R 40/08
14. Mai 2009
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1711/08
5. Mai 2009
9 S 1711/08 5. Mai 2009