Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10081/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Ausbildung zum Fahrlehrer.

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Nach Abschluss seiner Ausbildung zum KFZ-Mechaniker mit bestandener Gesellenprüfung im Jahr 1993 war er in diesem Beruf noch bis August 1994 tätig. In der Folgezeit ging er verschiedenen anderen Erwerbstätigkeiten nach, zeitweilig war er arbeitslos.

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Zum 1. Oktober 2014 nahm er eine einjährige Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE bei der Fahrlehrerakademie W… in Z… auf. Hierfür fielen Lehrgangsgebühren in Höhe von 5.200,00 € zuzüglich einer Prüfungsgebühr von 798,40 € an. Seinen Antrag auf Förderung der Fahrlehrerausbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG – lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 ab. Bei der Fahrlehrerausbildung handele es sich nicht um eine förderfähige Aufstiegsfortbildung, sondern um eine Erstausbildung, die dem Besuch einer Berufsfachschule gleichzustellen sei.

4

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 8. April 2015) hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrlehrerausbildung setze zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und genüge so der Anforderung der Förderfähigkeit der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Die Ausbildung bereite jedoch nicht auf ein förderfähiges Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor. Der Abschluss der Fahrlehrerausbildung gehe nicht über das Niveau eines Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenabschlusses hinaus.

5

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die Ausbildung zum Fahrlehrer läge über dem Niveau einer Gesellen- oder Facharbeiterprüfung. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts könne nicht auf die Erwägung gestützt werden, dass der Fahrlehrer nicht schon mit seinem Fahrlehrerabschluss die berufliche Qualifikation erreiche, um als Fahrschulbetreiber oder Leiter einer Ausbildungsstätte tätig zu werden, weil er hierfür erst nach zwei Jahren hauptberuflicher Tätigkeit als Fahrlehrer qualifiziert sei. Denn zum einen bedürfe es nach Ablauf der Zweijahresfrist keiner weiteren Prüfung für eine selbstständige oder leitende Tätigkeit im Fahrschulwesen. Zum anderen gebe es auch Meisterausbildungen, wie die zum Industriemeister Kraftverkehr, für die Aufstiegsfortbildungsförderung gewährt werde, obwohl sie mit dem Meisterabschluss nicht bereits die Befähigung vermittelten, ein eigenes Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz oder dem Güterkraftverkehrsgesetz zu führen, weil hierfür noch eine Fachkundeprüfung gefordert werde. Außerdem sei eine Meisterausbildung für die Führung eines eigenen Handwerksbetriebs in einer Vielzahl von Ausbildungsberufen inzwischen nicht mehr erforderlich. Im Gegensatz zur Meisterausbildung sei bei der Fahrlehrerausbildung auch ein mehrmonatiger Ganztagsunterricht gesetzlich vorgeschrieben. Die Ausbildung zum Fahrlehrer setze im Gegensatz zur Gesellenprüfung eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Überdies vermittele sie eine staatlich anerkannte Lehrbefähigung. Für ein über der Gesellen- und Facharbeiterprüfung liegendes Niveau spreche ferner der Umstand, dass die Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gemäß §§ 179, 180 SGB III den Fahrlehrer höher einstuften als den Gesellen. Zu berücksichtigen sei auch die besondere Bedeutung des Fahrlehrerberufs für die Verkehrssicherheit. Einkommensteuerrechtlich werde er als freier Beruf behandelt. Schließlich spreche auch das sozialstaatliche Ziel der Ausbildungsförderung, Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen oder Vermögen eine berufliche Fortbildung zu ermöglichen, für den von ihm geltend gemachten Förderanspruch. Eine entsprechende Förderung der Fahrlehrerausbildung entspreche bundesweit der gängigen Verwaltungspraxis.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 8. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe der Kosten der Maßnahme für die berufliche Fortbildung zum Fahrlehrer zu bewilligen.

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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Ausbildung zum Fahrlehrer. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

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Im vorliegenden Rechtsstreit ist noch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG – in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, das heißt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2026), anzuwenden, weil die zum 1. Oktober 2014 aufgenommene, einjährige Fahrlehrerausbildung des Klägers bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossen wurde (vgl. die Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 in der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Änderungsgesetzes vom 4. April 2016, BGBl. I S. 585).

14

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderfähig, die eine bestimmte Vorqualifikation voraussetzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) und auf ein bestimmtes Fortbildungsziel vorbereiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG). Die Ausbildung des Klägers zum Fahrlehrer ist nicht förderfähig nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, weil sie weder die gesetzlichen Anforderungen an die Vorqualifikation (1.) noch die an das Fortbildungsziel (2.) erfüllt.

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1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – oder nach § 25 der Handwerksordnung – HwO – anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen.

16

Das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist auf die Fortbildungsmaßnahme bezogen. Es bestimmt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und keine Förderungsvoraussetzung, die in der Person des Fortbildungswilligen liegen muss. Es kommt also nicht darauf an, ob der die Förderung beantragende Teilnehmer über eine Berufsausbildung oder eine berufliche Vorbildung verfügt, sondern ob nur Personen mit entsprechender beruflicher Vorqualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen sind (vgl. Schubert/Schaumberg, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Dezember 2014, § 2 AFBG Anm. 2.2).

17

Die Teilnahme an der Ausbildung zum Fahrlehrer setzt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine berufliche Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraus.

18

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Fahrlehrergesetz – FahrlG – ist Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis und damit mittelbar auch für die Teilnahme an der hierfür erforderlichen Ausbildung und Prüfung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrlG), dass der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt. Die Vorschrift enthält mithin zwei Alternativen als Bildungsvoraussetzung für die Fahrlehrerausbildung: Hauptschulbildung und abgeschlossene Berufsausbildung als zweigliedrige Bildungsvoraussetzung (1. Alternative) oder eine gleichwertige Vorbildung (2. Alternative). Eine der Hauptschulbildung mit nachfolgender Berufsausbildung gleichwertige Vorbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 2. Alternative FahrlG kann allein in einem höherwertigen Schulabschluss bestehen, ohne dass zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung hinzukommen muss. Als gleichwertige Vorbildung ist insbesondere die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife – ohne zusätzliche Berufsausbildung – anzuerkennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 25 A 6898/95 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 K 179/13 –, juris, Rn. 21; BT-Drs. 7/4238, S. 2).

19

Ausweislich der Gesetzesmaterialien war der Gesetzgeber bei Einfügung der genannten Regelung in das Fahrlehrergesetz der Auffassung, dass der Fahrlehrerberuf eine erhebliche Gewandtheit in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit erfordere, Zweifelsfragen rasch zu erkennen und klar zu beantworten. Der Fahrlehrer müsse in der Lage sein, Erwachsene mit unterschiedlichen Bildungsgraden in den Abendstunden zu unterrichten und dabei auch schwierige Zusammenhänge auf dem Gebiet der Verkehrssicherheitslehre und des Verkehrsrechts auf einfache Weise zu erläutern. Daher sei lediglich eine abgeschlossene Hauptschulbildung, wie im Entwurf ursprünglich vorgesehen, als Bildungsvoraussetzung nicht ausreichend. Einer abgeschlossenen Berufsausbildung – gleichgültig, in welchem Beruf – komme ein eigenständiger Bildungswert zu, der beim Fahrlehrerberuf mindestens vorausgesetzt werde (vgl. BT-Drs. 7/4238, S. 2). Ziel des in § 2 Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative FahrlG normierten Erfordernisses einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung ist mithin eine Anhebung der Bildungsvoraussetzungen für den Fahrlehrerberuf. Folglich ist als gleichwertige Vorbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 2. Alternative FahrlG auch allein ein höherwertiger Schulabschluss wie die allgemeine Hochschulreife ohne zusätzliche Berufsausbildung ausreichend (vgl. nochmals die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/4238, S. 2).

20

Da die Teilnahme an der Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG demnach keinen Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt, sondern hierfür einen höherwertigen Schulabschluss wie die allgemeine Hochschulreife als gleichwertige Vorbildung genügen lässt, erfüllt die Fahrlehrerausbildung nicht das Erfordernis einer beruflichen Vorqualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG.

21

2. Die Fahrlehrerausbildung des Klägers ist außerdem nicht förderfähig, weil sie nicht auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet.

22

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 BBiG oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 HwO (a), gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen (b) oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen (c).

23

Wie auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, bereitet die Ausbildung zum Fahrlehrer nicht auf einen Fortbildungsabschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AFBG vor. Denn die Ausbildung zum Fahrlehrer einschließlich der Prüfung erfolgt nicht auf der Grundlage der genannten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung, sondern gemäß den Regelungen im Fahrlehrergesetz und in den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.

24

Die Ausbildung zum Fahrlehrer ist auch keine Fortbildungsmaßnahme, die auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b oder c AFBG vorbereitet (a. A., aber ohne nähere Begründung VG Darmstadt, Urteil vom 7. Januar 2008 – 8 E 1206/06 –, juris, Rn. 20 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 7. Mai 2013 – Au 3 K 12.1409 –, juris, Rn. 28; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 12 A 2221/11 –, juris, Rn. 3 und 19).

25

Gleichwertig ist ein Fortbildungsabschluss mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AFBG genannten Abschlüssen, wenn er über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 12 E 570/10 –, juris, Leitsatz und Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 20. Mai 2010 – 12 BV 09.2090 –, juris, Rn. 17; Schubert/Schaumberg, a.a.O., § 2 AFBG Anm. 2.4).

26

Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des im Jahr 1996 in Kraft getretenen Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen finanziell zu ermöglichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung war der Gesetzgeber der Auffassung, dass seinerzeit ein geeignetes Förderungsinstrument fehlte, durch das die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte stärker unterstützt werden kann. Gefördert werden sollen Bildungsmaßnahmen, die auf eine herausgehobene Berufstätigkeit vorbereiten, beispielsweise als selbstständiger Handwerksmeister oder mittlere Führungskraft (vgl. BT-Drs. 13/3698, S. 1 f. und 13). Daher ging auch der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass der angestrebte Abschluss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss (vgl. BT-Drs. 13/3698, S. 2). Dementsprechend ist es für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AFBG genannten Fortbildungsabschlüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung kennzeichnend, dass mit der Prüfung die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wird, durch die der Prüfling die Befähigung zur Übernahme von Aufgaben als – mittlere – Führungskraft erworben haben soll (vgl. beispielhaft § 1 Prüfungsordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO, § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Mechatronik –), worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

27

Hiervon ausgehend ist die Ausbildung zum Fahrlehrer einschließlich Fahrlehrerprüfung kein gleichwertiger Fortbildungsabschluss, weil sie nicht über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt. Sie bewegt sich vielmehr auf dem Niveau einer Berufsausbildung zum Gesellen (ebenso SächsOVG, Urteil vom 16. März 2015 – 5 A 763/10 –, juris, Rn. 25 f.).

28

Die Fahrlehrerausbildung vermittelt lediglich die für den Berufseinstieg erforderlichen, in der Fahrlehrerprüfung nach § 4 FahrlG nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, nicht aber die für Leitungsaufgaben im Fahrschulbetrieb erforderliche Qualifikation, die einem Meister oder einer mittleren Führungskraft vergleichbar wäre.

29

Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis, die zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigt (vgl. § 1 FahrlG), ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 FahrlG eine Ausbildung zum Fahrlehrer und der Nachweis der fachlichen Eignung in einer Prüfung nach § 4 FahrlG. Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet, bedarf zusätzlich einer Fahrschulerlaubnis (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG). Diese Fahrschulerlaubnis wird erst dann erteilt, wenn der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG) und an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG). Die gleichen Anforderungen gelten für einen Fahrlehrer, der als verantwortlicher Leiter eines Ausbildungsbetriebs bestellt werden soll (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FahrlG). Die Ausbildung zum Fahrlehrer mit erfolgreicher Fahrlehrerprüfung vermittelt daher nicht die berufliche Qualifikation, um als selbstständiger Fahrlehrer oder Leiter eines Ausbildungsbetriebs tätig zu werden. Hierfür bedarf es vielmehr der zusätzlichen Qualifikation durch zwei Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als Fahrlehrer und eines betriebswirtschaftlichen Lehrgangs. Die Fahrlehrerausbildung liegt daher nicht über dem Niveau einer Berufsausbildung zum Gesellen, dem lediglich die berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt und der Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglicht werden (vgl. § 32 HwO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). Denn sie qualifiziert nicht für eine leitende Tätigkeit im Fahrschulwesen, die einem Handwerksmeister oder einer mittleren Führungskraft vergleichbar wäre.

30

Etwas anderes lässt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Umstand ableiten, dass gemäß § 11 FahrlG für eine leitende Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschulerlaubnis oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs nach Ablauf der zweijährigen Berufsausbildung keine weitere Prüfung mehr abgelegt werden muss. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die berufliche Qualifikation für eine leitende Tätigkeit mit dem erfolgreichen Abschluss der Fahrlehrerausbildung allein noch nicht erworben wird, sondern eine zusätzliche Qualifikation durch praktische Berufserfahrung und betriebswirtschaftliche hierfür erforderlich ist. Im Übrigen rechtfertigt der genannte Umstand auch deswegen nicht die Annahme eines über dem Niveau der Gesellenprüfung liegenden Abschlusses, weil Gesellen nach der Handwerksrechtsnovelle im Jahr 2003 aufgrund der sogenannten Altgesellenregelung ebenfalls nach mehrjähriger Berufstätigkeit – insgesamt sechs Jahre, davon vier in leitender Stellung – eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhalten und in die Handwerksrolle als Inhaber des Betriebs eingetragen werden können (vgl. § 7b i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 HwO).

31

Für die Einstufung der Fahrlehrerausbildung auf dem Niveau einer Berufsausbildung zum Gesellen spricht außerdem die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG, wonach die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis und damit mittelbar auch die Teilnahme an der hierfür erforderlichen Ausbildung und Prüfung voraussetzt, dass der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt. Wie bereits näher dargelegt, setzt die Teilnahme an der Ausbildung zum Fahrlehrer keinen Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus, sondern lässt auch allein einen höherwertigen Schulabschluss wie die allgemeine Hochschulreife als gleichwertige Vorbildung genügen. Diese Vorschrift des Fahrlehrergesetzes normiert daher kein Erfordernis einer beruflichen Vorqualifikation, sondern allgemeine Bildungsvoraussetzungen, wofür insbesondere auch ein bestimmter Schulabschluss allein ausreichend sein kann. Daher ist die Ausbildung zum Fahrlehrer nicht als eine Aufstiegsfortbildung, sondern als eine – gegebenenfalls zweite, wie hier – Berufsausbildung anzusehen (im Ergebnis ebenso SächsOVG, a.a.O.).

32

Die gegen diese Einstufung der Fahrlehrerausbildung erhobenen Einwände des Klägers rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

33

Dies gilt zunächst für seinen Hinweis auf Meisterausbildungen, wie die zum Industriemeister Kraftverkehr, für die Aufstiegsfortbildungsförderung gewährt wird, obwohl sie mit dem Meisterabschluss nicht bereits die Befähigung vermitteln, ein eigenes Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz oder dem Güterkraftverkehrsgesetz zu führen, weil hierfür noch eine Fachkundeprüfung gefordert wird. Damit wird übersehen, dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ausweislich der bereits oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung eine herausgehobene Berufstätigkeit nicht nur für selbstständige Meister, sondern auch für mittlere Führungskräfte fördern will. Eine Qualifikation für eine leitende Tätigkeit vermittelt die Ausbildung zum Fahrlehrer aus den oben genannten Gründen jedoch im Gegensatz zur Fortbildung zum Industriemeister Kraftverkehr nicht. Ein Industriemeister Kraftverkehr übernimmt in der Regel Führungspositionen mit Personalverantwortung (vgl. www.industriemeister.info/kraftverkehr, Stand 15. September 2016).

34

Ebenso wenig ist der vom Kläger angeführte Umstand, dass bei der Fahrlehrerausbildung im Gegensatz zur Meisterausbildung ein mehrmonatiger Ganztagsunterricht gesetzlich vorgeschrieben ist, geeignet, ein über dem Niveau einer Gesellen- oder Facharbeiterprüfung liegendes Niveau der Fahrlehrerausbildung zu begründen.

35

Soweit der Kläger geltend macht, die Ausbildung zum Fahrlehrer setze im Gegensatz zur Gesellenprüfung eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, trifft dies nicht zu. Wie bereits ausgeführt, lässt § 2 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG auch allein einen höherwertigen Schulabschluss wie die allgemeine Hochschulreife ohne zusätzliche Berufsausbildung genügen.

36

Ein über der Gesellen- und Facharbeiterprüfung liegendes Niveau lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Fahrlehrerausbildung eine Lehrbefähigung vermittelt. Die Ausbildung von Fahrschülern ist nämlich lediglich diejenige Berufstätigkeit, für die eine Fahrlehrererlaubnis erteilt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG). Ein Fahrlehrer darf hingegen allein aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Fahrlehrerausbildung nicht andere Fahrlehrer ausbilden. Dies ist gemäß § 22 Abs. 1 FahrlG den Leitern von Fahrlehrerausbildungsstätten vorbehalten, wofür sie eine amtliche Anerkennung des Betriebs benötigen.

37

Unerheblich ist ferner der vom Kläger angeführte Umstand, dass die Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung den Fahrlehrer höher einstufen als den Gesellen. Denn diese Kostensätze dienen – wie den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist – der Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gemäß §§ 179, 180 SGB III. Die Höhe der Angemessenheit der Lehrgangskosten lässt jedoch keinen Rückschluss auf das Niveau der Fahrlehrerausbildung zu, weil die unterschiedlich hohen Kosten, die für verschiedene Weiterbildungen notwendig und angemessen sind, vielfältige Ursachen haben können.

38

Ebenso unerheblich für das Niveau der Fahrlehrerausbildung ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Fahrlehrerberufs und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit.

39

Für den vom Kläger geltend gemachten Förderanspruch spricht auch nicht das Ziel der Aufstiegsfortbildungsförderung. Entgegen der Annahme des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz allein das sozialstaatliche Ziel verfolgt wird, Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen oder Vermögen eine berufliche Fortbildung zu ermöglichen. Gegen diese Annahme spricht insbesondere, dass die Förderung durch einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) nach § 10 Abs. 1 AFBG einkommensunabhängig gewährt wird. Lediglich die Förderung durch einen Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) wird abhängig von Einkommen und Vermögen des Antragstellers bewilligt (vgl. § 10 Abs. 2 AFBG). Dementsprechend sollen ausweislich der Gesetzesbegründung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zwei Ziele verfolgt werden: Zum einen soll dem Einzelnen auch in der beruflichen Bildung die volle Entfaltung seiner Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten ermöglicht werden. Zum anderen wird die Förderung für die Sicherung und den Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als notwendig erachtet (vgl. BT-Drs. 13/3698, Seite 1). Für den vom Kläger geltend gemachten Förderanspruch, der allein auf einen einkommensunabhängigen Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 AFBG gerichtet ist, scheidet eine sozialstaatliche Zielsetzung jedenfalls aus.

40

Soweit andere Behörden als die Beklagte für die Ausbildung zum Fahrlehrer Aufstiegsfortbildungsförderung gewähren, kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da § 188 Satz 2 VwGO nicht anwendbar ist (a. A., aber ohne nähere Begründung; SächsOVG, a.a.O., Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 17. Februar 2011 – 7 A 11217/10.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Die Förderung der beruflichen Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zählt nicht zur Ausbildungsförderung im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO. Sie kann auch nicht dem allgemeinen Gebiet der Fürsorge des § 188 Satz 1 VwGO zugeordnet werden. Die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist anders als die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – zu einem erheblichen Teil, nämlich in Bezug auf den Maßnahmebeitrag (Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung) von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers unabhängig. Eine Gleichbehandlung von AFBG-Empfängern und BAföG-Empfängern hat der Gesetzgeber in § 188 VwGO nicht vorgenommen. Da die Ausbildungsförderung ausdrücklich genannt ist, bleibt kein Raum, ähnliche Sachgebiete dem allgemeinen Sachgebiet der Fürsorge zuzuordnen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 3 O 42/05 –, BeckRS 2006, 15824; VG Darmstadt, a.a.O., Rn. 33; Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 188 VwGO Rn. 6).

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

44

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere rechtfertigt die Frage, ob der Förderfähigkeit der Ausbildung zum Fahrlehrer das Erfordernis einer bestimmten Vorqualifikation nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung entgegen steht, nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil es sich um eine Frage ausgelaufenen Rechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 5 B 14/10 –, juris). Hiervon ausgehend rechtfertigt folglich auch die Frage, ob die Ausbildung zum Fahrlehrer auf ein förderfähiges Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung vorbereitet, die inhaltlich der ab 1. August 2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG entspricht, ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sie nur eine von zwei selbstständig die Entscheidung tragenden Begründungen betrifft und damit nicht entscheidungserheblich ist.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.998,70 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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