FahrlG § 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Unterricht muß so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, daß das Unterrichtsziel erreicht werden kann.

(2) Die Ausbildung muß entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) ist dem Fahrlehreranwärter vor dem Abschluß des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 16/09 R
27. Juli 2011
B 12 R 16/09 R 27. Juli 2011