Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
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die Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte, - 2.
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die Bestellung und die Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat, - 3.
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Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen, - 4.
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Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume, - 5.
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bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte: die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.