(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 23 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 23 weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 ist der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grund nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder der verantwortliche Leiter der Fahrlehrerausbildungsstätte wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung ist die Anerkennungsurkunde der Erlaubnisbehörde unverzüglich zurückzugeben.