FahrlG § 38 Zweck der Registrierung

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Die Eintragungen erfolgen

1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 K 19.1118
31. Oktober 2019
RN 5 K 19.1118 31. Oktober 2019