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FahrlG § 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 bis 8 finden keine Anwendung.

(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die Erlaubnisbehörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die fachliche Eignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 3625/24
23. Dezember 2024
6 L 3625/24 23. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (7. Kammer) - 7 L 883/23.WI
7. Juli 2023
7 L 883/23.WI 7. Juli 2023
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 162/20
14. Dezember 2020
6 B 162/20 14. Dezember 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 K 19.1118
31. Oktober 2019
RN 5 K 19.1118 31. Oktober 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 717/18
29. November 2018
8 B 717/18 29. November 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1666/05
8. November 2005
8 B 1666/05 8. November 2005