FahrlGDV 2012 § 10 Unterrichtsräume

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von