Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
FahrlGDV 2012 § 10 Unterrichtsräume
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.