Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FahrlGDV 2012 § 12 Lehrfahrzeuge

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von