FahrlGDV 2012 Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1)

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1353 - 1356;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

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