Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
FahrlPrüfO 2012 § 23 Nicht bestandene Prüfung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.