FahrmAusbV Anlage (zu § 6)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 996 - 1001)

Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung Zeitliche Richtwerte in Wochen Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache.     Berufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1 2 1 2 3 4 1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungs- während der gesamten Ausbildung zu vermitteln jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).   Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2.     e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere   a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen 4   b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten   4 h) Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten i) Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen k) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen l) Arbeitsergebnisse bewerten und protokollieren m) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren n) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen 6 Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden 4   b) Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren c) Qualitätsvorgaben des Betriebes anwenden d) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten 7 Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7) a) elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen 4   b) Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentieren c) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwenden d) Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen e) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen 8 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen 8   b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen e) Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizieren f) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwenden g) Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwenden h) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden i) Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten   3 k) Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfen l) Bedeutung von Fachausdrücken erklären 9 Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9) a) Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen 4   b) Informieren über Instandhaltungsarbeiten c) Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen d) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen e) Kommunikationsregeln anwenden   4 f) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten g) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen h) Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen i) Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren 10 Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden 4   b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrrädern anwenden 11 Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden 8   b) Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentieren d) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigen e) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren   8 f) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren g) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen 12 Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen 16   b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern d) Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen f) Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren   10 g) Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfen h) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern i) Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfen k) Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellen l) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen 13 Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13) a) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen   3 b) Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten c) Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen 14 Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14) a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen   14 b) Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzen c) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzen d) mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzen e) Energieversorgungssysteme in Stand setzen f) Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen g) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen 15 Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15) a) Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren   6 b) Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellen c) Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellen d) Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereiten e) Fahrräder ausliefern

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von