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FahrschAusbO 2012 Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2)
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Fahrschule
Familienname:Vorname:Anschrift:Geburtsdatum:Beantragte Klasse(n):Vorbesitz der Klasse(n):
Grundstoff
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:
Doppelstunden zu je 90 Minuten
(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)
Klassenspezifischer Stoff
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse
wurde an
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.
Für Klasse
wurde an
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.
⃞
Die Ausbildung wurde am
abgeschlossen.
⃞
Die Ausbildung wurde am
abgeschlossen.
⃞
Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
⃞
Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift des Fahrschulinhabers/
des verantwortlichen Leiters
Unterschrift des Fahrschülers
Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO
Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
A4C1B6D1B10A24C1D12D1C14A14C1D2D1C4B2CB10DB18AM2CC14DC8L2CD14DC112T6CD2DD18CEC4
BE, C1E, D1E und DE, A2 bei
mindestens zweijährigem Vorbesitz von
A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung