(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1344;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fahrschule
Familienname:Vorname:Anschrift:Geburtsdatum:Beantragte Klasse(n):Vorbesitz der Klasse(n):
Grundausbildung
Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:
Für Klasse
Für Klasse
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse
wurden
Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Für Klasse
wurden
Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
(Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T)
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.
(Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T)
⃞
Ja
⃞
Nein
⃞
Ja
⃞
Nein
⃞
Die Ausbildung wurde am
abgeschlossen.
⃞
Die Ausbildung wurde am
abgeschlossen.
⃞
Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
⃞
Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift des Fahrschulinhabers/
des verantwortlichen Leiters
Unterschrift des Fahrschülers
Besondere Ausbildungsfahrten
A1
A2
A
B
A1 auf A2
A1 auf A
A2 auf A
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt1Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5
3
3
1
3
4
3
5
8
2Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
4
2
1
1
1
2
1
2
3
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)