Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
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FahrSiLehrgZulV § 6 Unabhängigkeit der Prüfenden
Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Referenzen
- § 20 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Absatz 4 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.