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FamFG § 102 Versorgungsausgleichssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 565 F 15841/23
27. März 2025
565 F 15841/23 27. März 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 6/16
7. März 2016
4 UF 6/16 7. März 2016
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 WF 67/14
24. November 2014
5 WF 67/14 24. November 2014
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 60/11
17. Mai 2011
6 UF 60/11 17. Mai 2011