FamFG § 102 Versorgungsausgleichssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

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Zitiert von

Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 60/11
17. Mai 2011
6 UF 60/11 17. Mai 2011