Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
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Deutscher ist oder - 2.
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
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Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 27 F 655/14
27. Februar 2015
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27 F 655/14 | 27. Februar 2015 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 358/13
30. April 2014
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15 W 358/13 | 30. April 2014 |
Beschluss vom Landgericht Köln - 209 O 188/13
24. Januar 2014
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209 O 188/13 | 24. Januar 2014 |