FamFG § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 322/18
5. September 2019
18 A 322/18 5. September 2019