FamFG § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.

(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 20/14
29. Oktober 2014
XII ZB 20/14 29. Oktober 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 202/11
18. Juli 2012
3 UF 202/11 18. Juli 2012