FamFG § 182 Inhalt des Beschlusses

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.

(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (21. Zivilsenat) - 21 UF 146/20
24. März 2021
21 UF 146/20 24. März 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 525/16
18. Oktober 2017
XII ZB 525/16 18. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 351/15
24. August 2016
XII ZB 351/15 24. August 2016