Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
FamFG § 181 Tod eines Beteiligten
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 671/14
28. Juli 2015
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XII ZB 671/14 | 28. Juli 2015 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 670/14
28. Juli 2015
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XII ZB 670/14 | 28. Juli 2015 |