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FamFG § 181 Tod eines Beteiligten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (10. Zivilsenat) - 10 U 241/21
10. Mai 2022
10 U 241/21 10. Mai 2022
Urteil vom Landgericht GieBen (3. Zivilkammer) - 3 O 383/20
24. November 2021
3 O 383/20 24. November 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 671/14
28. Juli 2015
XII ZB 671/14 28. Juli 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 670/14
28. Juli 2015
XII ZB 670/14 28. Juli 2015