FamFG § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 71 F 192/19
5. Mai 2020
71 F 192/19 5. Mai 2020
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09
19. Februar 2013
1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 19. Februar 2013