Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 71 F 192/19

Tenor

1. Auf Antrag des Annehmenden vom 28.08.2019 wird die Annahme der Anzunehmenden

I... R..., geboren am ... in ...
wohnhaft S...
- Anzunehmender -

und

M... R..., geboren am ... in ...
wohnhaft S...
- Anzunehmende -

als Kind des Annehmenden

H... B..., geboren am ... in ...
Staatsangehörigkeit: deutsch
Familienstand: verheiratet
wohnhaft S...
- Annehmender -

ausgesprochen.

2. Die Angenommenen führen nunmehr den Geburtsnamen B....

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende zu 1.

4. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Mit Antrag vom 28.08.2019, Urk.Nr. 1136 K/2019, beantragte der Annehmende die Adoption der Anzunehmenden sowie den Ausspruch hinsichtlich der Geburtsnahmen „B...“. Der Annehmende und die Mutter der minderjährigen Anzunehmenden haben am 12.10.2018 vor dem Standesbeamten in F... die Ehe geschlossen. Der Annehmende hat ein ersteheliches Kind, Frau S... B..., geb. am ..... Die Eheleute führen seit dem Jahr 2014 eine Beziehung und leben seit dem 27.07.2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Der leibliche Vater der Anzunehmenden ist wohnhaft in der Schweiz. Die Ehe des leiblichen Vaters und der Mutter der Anzunehmenden wurde mit Beschluss vom 11.08.2015 - 71 F 46/15 - geschieden. Zwischen den leiblichen Eltern gab es ein Umgangsverfahren - 71 F 207/15 -, das ohne Umgangsregelung erledigt wurde sowie ein Verfahren wegen elterlicher Sorge - 71 F 90/17 -, das mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter alleine endete. Ein Unterhaltsverfahren der Anzunehmenden gegen den leiblichen Vater wegen Kindesunterhalt - 71 F 280/15 - endete mit einem Vergleich.

2

Sämtliche Beteiligte sind deutsche Staatsangehörige. Das Führungszeugnis des Annehmenden enthält keinen Eintrag.

3

II. Gemäß §§ 1741 ff. BGB ist die Adoption der Anzunehmenden durch den Annehmenden auszusprechen.

4

1. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts bei dessen Anrufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 187 Abs. 1 FamFG. Der zwischenzeitlich erfolgte Umzug aus dem Gerichtsbezirk ändert die örtliche Zuständigkeit nicht, § 2 Abs. 2 FamFG.

5

2. Die formalen Voraussetzungen der Adoption sind erfüllt.

6

2.1. Die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten ist per se zulässig, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB (sog. Stiefkindadoption). Der Antrag auf Annahme der beiden Kinder wurde formgerecht gestellt (§ 1752 Abs. 2 BGB). Das Alterserfordernis des § 1743 BGB ist gewahrt.

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2.2. Der leibliche Vater der Kinder wurde bereits im notariellen Verfahren beteiligt und hat der Adoption zur Urkunde des Notars K... in Frankenthal (Pfalz), URNr. URNr. 1114/2019, zugestimmt. Die Kindesmutter, die aufgrund Beschlusses vom 29.09.2017 - 71 F 90/17 - das alleinige Sorgerecht für die Anzunehmenden inne hat, hat für sich und die Anzunehmenden am 28.08.2019, zur Urkunde des Notars K... in Frankenthal (Pfalz), URNr. URNr. 1136/2019, die Einwilligung erklärt. Die erforderlichen Urkunden wurden dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) formgerecht vorgelegt.

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2.3. Mit Beschluss vom 17.03.2020 wurde den Anzunehmenden ein Verfahrensbeistand beigeordnet, § 191 FamFG. Der Verfahrensbeistand hat mit Schreiben vom 20.04.2020, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, ausführlich zur Sache Stellung genommen und die Adoption befürwortet.

9

2.4. Der Annehmende und die Anzunehmenden wurden persönlich gehört. Die leibliche Mutter wurde persönlich gehört.

10

2.5. Die fachliche Äußerung des Jugendamtes, hier in Form einer Stellungnahme der gemeinsamen Fachstelle Adoption der Städte Frankenthal, Ludwigshafen am Rhein, Speyer und des Rhein-Pfalz-Kreises vom 16.01.2020, wurde eingeholt, § 189 FamFG.

11

3. Die materiellen Voraussetzungen der Adoption sind ebenfalls erfüllt.

12

3.1. Die Annahme als Kind ist gem. § 1741 Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn zwei Grundvoraussetzungen vorliegen. Die Adoption muss dem Wohl der anzunehmenden - hier: minderjährigen - Kinder dienen; zum anderen muss aufgrund bestimmter festzustellender Tatsachen erwartet werden können, dass zwischen den Kindern und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird (BayObLG Beschl. v. 16.12.1982 – 1 Z 78/82, BeckRS 2010, 8892). Die Adoption soll zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation des Kindes führen. Im Vergleich zur gegenwärtigen, der Adoptionsentscheidung vorausgehenden Situation muss eine deutliche Besserung der persönlichen Verhältnisse des Kindes absehbar sein, dergestalt, dass – entsprechend dem Förderprinzip – die Adoption die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zur gegenwärtigen Lage so ändern muss, dass eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten ist. Die Vorteile, die für die Annahme sprechen, sind gegen die dadurch entstehenden Nachteile abzuwägen. Das Kind soll ein stabiles Umfeld erhalten, in dem es aufwächst. Also muss der- oder diejenige, der das Kind annehmen will, sich einer engeren und weiteren Eignungsbeurteilung unterziehen. Dabei spielen Alter, körperliche Leistungsfähigkeit, Charakter, Wohn- und Vermögensverhältnisse, berufliche und gesellschaftliche Stellung, Erziehungsfähigkeit und -willigkeit, die Bereitschaft, mit der Biographie des Kindes umzugehen, um eine verlässliche Beziehung zum Kind aufzubauen, die Existenz weiterer Kinder, Stabilität der eigenen Paarbeziehung und der Verlauf der Adoptionspflege eine entscheidende Rolle. Das alles ist zu würdigen auch angesichts besonderer Eigenschaften, die wiederum das anzunehmende Kind als individuelle Merkmale mitbringt. Alles das ist immer ausgerichtet auf das Wohlergehen des Kindes, nicht auf die Befriedigung eigener materieller oder ideeller Bedürfnisse des Annehmenden: Die Kindesannahme soll nicht dem eigenen Statussymbol dienen, auch nicht lediglich der Erhaltung des Familiennamens, nicht die Fortführung des Geschäftsbetriebs garantieren, nicht das soziale Gewissen des Annehmenden in der Öffentlichkeit dokumentieren, nicht der Selbstverwirklichung dienen, nicht die in die Krise geratene Ehe stabilisieren oder gar dem angenommenen ausländischen Kind lediglich den Weg in die Staatsangehörigkeit oder den Aufenthalt sichern (Zimmermann NZFam 2015, 484 m. w. Nach.).

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3.2. Vor diesem Maßstab ist die Adoption der Anzunehmenden durch den Annehmenden auszusprechen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen dem Stiefvater und den Kindern der Ehefrau ein Vater-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist und zwar seit mindestens 2017. Es sind keine dem Kindeswohl abträglichen Gründe ersichtlich, die gegen die Adoption sprechen würden. Aufgrund der Mitteilung der Fachstelle Adoption, der Stellungnahme des Verfahrensbeistands und der persönlichen Anhörung der Anzunehmenden, des Annehmenden und dessen Ehefrau ergibt sich folgendes Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse:

14

Zwischen dem Annehmenden und den Anzunehmenden besteht eine persönliche Beziehung, wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern. Die Eheleute B... leben zusammen und betreuen, versorgen, pflegen und erziehen die vier Kinder gemeinschaftlich. Die Familie bewohnt mit den Kindern eine einfache vier Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 80 qm. Frau B... arbeitet als Verkäuferin, ist derzeit allerdings in Elternzeit. Herr B... arbeitet als Garten- und Landschaftsbauer als Polier bei einer entsprechenden Firma. Er erzielt ca. 2.390 EUR monatlich netto. Die Mutter der Kinder erzielt Einnahmen aus Elterngeld, die Familie erhält zudem Kindergeld. Herr B... lebt mit den Anzunehmenden M... und I.... seit 2014 in einer Familienkonstellation zusammen. Er hat gegenüber den Anzunehmenden die Elternrolle übernommen. Zwischen ihnen besteht ein enges Vertrauensverhältnis und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand in allen Lebenslagen. M... und I... erfahren im täglichen Umgang keine Unterschiede zu den Halbgeschwistern durch Herrn B.... Sie erleben sich als gleichberechtigte Kinder. M... und I... nennen den Annemenden „Papa“ und behandeln ihn im täglichen Umgang als ihren Vater. So komme M... immer auf Herrn B... zu, wenn er von der Arbeit nach Hause kommt und umarme ihn. M... habe bereits des Öfteren zu Herrn B... gesagt: „Ich möchte haben, dass du mein Papa bist.“ Herrn B... ist es wichtig, I... und M... immer die Sicherheit zu vermitteln, dass er immer für sie da sein werde. Auch die persönliche Begleitung von I... durch den Annehmenden beim Klinikaufenthalt des Kindes ist an dieser Stelle hervorzuheben. Dieses Beistehen und Kümmern in einer für I... erheblich belastenden Situation, hat zwischen I... und Herrn B... eine tiefgreifende Bindung und damit eine belastbare Beziehung entstehen lassen.

15

Der leibliche Vater wird von den Kindern abgelehnt, wie bereits seit der persönlichen Anhörung in der Sache 71 F 90/17 feststeht. Er zeigt auch kein eigenes Interesse mehr an den Kindern und begrüßt die Adoption durch den Annehmenden.

16

Auch die finanziellen Verhältnisse der Familie sowie die Unterhaltsansprüche der Kinder stehen der Adoption nicht entgegen. Die finanziellen Verhältnisse sind zwar durch Schulden und nur geringfügiges Erwerbseinkommen der Ehegatten belastet. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheleute nicht in der Lage sein werden, die Vermögensinteressen der Kinder sachgerecht wahrzunehmen. Dass die Kinder als Folge der Adoption theoretisch Unterhaltsansprüchen auch des Annehmenden ausgesetzt sein können, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Solche Ansprüche kommen erst in ferner Zukunft zum Tragen, und auch nur dann, wenn aufseiten des jeweiligen Kindes Leistungsfähigkeit und aufseiten des Adoptivvaters Bedürftigkeit bejaht werden kann, §§ 1601, 1602, 1603 BGB. Zudem stehen mit den weiteren Geschwistern insgesamt mindestens drei weitere potentiell Unterhaltsverpflichtete zur Verfügung. Viel wahrscheinlicher ist der umgekehrte Fall, nämlich der Anspruch des Kindes gegen den Vater. Zwar verlieren die Kinder gleichzeitig mit dem Erhalt der familien- und erbrechtlichen Stellung zum Annehmenden mögliche rechtliche Beziehungen zu ihrem Erzeuger, insbesondere mögliche Unterhaltsansprüche. Dabei ist nicht außer Betracht zu lassen, dass der leibliche Vater leistungsfähig ist und auch in der Vergangenheit Unterhalt geleistet hat. Wesen und Folge einer jeden Kindesannahme Minderjähriger ist indes die Entstehung neuer und der Verlust bisheriger verwandtschaftlicher Beziehungen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Verzicht auf die Herstellung einer Rechtsbeziehung zu einem im Übrigen gänzlich desinteressierten, ortsabwesenden biologischen Vater, zu welchem das persönliche Verhältnis zudem stark belastet ist, einen kindeswohlrelevanten Schaden in Ansehung des hiermit einhergehenden Verzichts auf Unterhaltsansprüche (im Vergleich vom 21.06.2016 in der Sache 71 F 280/15 wurden Unterhaltsansprüche von 328 EUR und 274 EUR monatlich tituliert) darstellen würde, der einer Adoption im Ergebnis entgegen stehen könnte. Denn die finanziellen Verhältnisse der Familie B... sind zwar beengt, indes nicht ungeordnet. Sie dürften sich, den Angaben des Annehmenden folgend, in Zukunft im Hinblick auf zu erwartende Verdienststeigerungen eher noch verbessern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eheleute zur Sicherung des Naturalunterhalts der insgesamt vier minderjährigen Kinder künftig nicht in der Lage sein werden. Die nur potentiell betroffenen Vermögensinteressen der Anzunehmenden oder - in Form etwaiger künftiger Barunterhaltsansprüche - ihrer Stiefgeschwister (§ 1745 BGB) stehen einer Adoption vorliegend nicht entgegen. Dies folgt auch der Wertung des § 1745 S. 2 BGB wonach vermögensrechtliche Interessen nicht ausschlaggebend sein sollen. Dass der Annehmende die immaterielle Versorgung seiner leiblichen Kinder zum Vorteil Anzunehmenden vernachlässigen oder einschränken würde, ist - von der Begrenztheit der zeitlichen und persönlichen Mittel abgesehen - ebensowenig ersichtlich, wie andersherum die Pflege der Stiefgeschwister zum Nachteil der Anzunehmenden. Alle sechs Personen leben nun schon seit Jahren als Familie zusammen. Es ist nicht nicht ersichtlich, dass sich durch den Ausspruch der Adoption das persönliche Familienkonstrukt als solches ändern würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl das Kind P... als auch I... unter einer Kiefer-Gaumen-Spalte leiden. Im Gegenteil zeigt insbesondere die Bewältigung der durch die medizinischen Umstände ausgelösten Herausforderungen eine besondere Qualität des Familienkonstruktes einerseits und der Ausübung der elterlichen Verantwortung andererseits.

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4. Das Gericht folgt vor diesem Hintergrund ausdrücklich nicht der im Schreiben vom 16.01.2020 geäußerten Auffassung der Fachstelle Adoption, wonach die Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Anzunehmenden und dem Annehmenden noch nicht hinreichend prognostizierbar sei. Insofern lässt sich vor dem Hintergrund des Zeitraums von nunmehr rund sechs Jahren des innerfamiliären Kennenlernens, des gemeinsamen Zusammenlebens seit rund drei Jahren, der Eheschließung vor rund zwei Jahren und nicht zuletzt der familiären Gesamtsituation mit zwei weiteren Halbgeschwistern sowie der persönlichen Angaben der Beteiligten ohne Weiteres das Zustandekommen eines tragfähigen Eltern-Kind-Verhältnisses annehmen. So enthält die Stellungnahme der Fachstelle dann auch neben der Darstellung der familiären Umstände und der abschließenden Empfehlung keinerlei Auseinandersetzung mit der Frage inwiefern etwaige Problemsituationen (finanzielle Situation, höhere Belastung durch medizinische Bedürfnisse) einer Adoption abträglich sein sollten. Bezeichnenderweise nennen die Anzunehmenden den Annehmenden bereits seit Jahren „Papa“, und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass es sich nicht um ihren leiblichen Vater handelt. Durch die bewusst zum Ausdruck Ablehnung des leiblichen Vaters bringen die Kinder mit der Bezeichnung des Annehmenden, mithin des nicht leiblichen Vaters, als „Papa“ nach Auffassung des erkennenden Gerichts die besondere Qualität der Eltern-Kind-Beziehung umso mehr zum Ausdruck. Auch der Verfahrensbeistand geht in seiner Stellungnahme vom 20.04.2020 vom Vorliegen eines tragfähigen Eltern-Kind-Verhältisses aus.

18

Nachdem die Fachstelle in einem ersten Schreiben vom 29.09.2019 zunächst pauschal auf eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter verwiesen hatte, nach der Voraussetzung einer Adoption ein Mindestzeitraum von drei Jahren des Bestehens der Ehe der Eltern sei, empfiehlt sie in der Stellungnahme vom 16.01.2020, „(...) das Adoptionsverfahren bis Anfang 2021 stillzulegen und danach erneut aufzunehmen“, da das Ehepaar erst seit dem Jahr 2017 zusammenlebe und erst im Oktober 2018 geheiratet habe. Herr B... sei beruflich stark eingebunden. Inwiefern eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen Herrn B... und den Anzunehmenden endgültig gefestigt und tragfähig sei, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht positiv beurteilen. Die Familie sei zudem dadurch belastet, dass insgesamt vier Kinder vorhanden seien, von denen neben dem Anzunehmenden auch ein weiteres Kind mit einer Kiefer-Gaumen-Spalte geboren worden sei, wodurch eine intensive medizinische Betreuung erforderlich sei. Schließlich sei die finanzielle Situation der Familie auch nicht dergestalt, dass auf die Unterhaltsansprüche für die Anzunehmenden verzichtet werden könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 16.01.2020 (Bl. d. A.) verwiesen.

19

Eine Mindestehezeit von drei Jahren vor der Adoption eines Kindes lässt sich entgegen der Auffassung der Fachstelle Adoption weder dem Gesetz, noch einer Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter entnehmen, noch ergibt sie sich in dieser Pauschalität im Hinblick auf die in Ansehung des Kindeswohls erforderliche Stabilität der Familie. Die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, an deren Erarbeitung auch das Landesjugendamt Mainz als Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle mitgewirkt hat, stehen beim Landesjugendamt Mainz zum Download bereit. Aus den Empfehlungen (Stand: Mai 2019) ergeben sich Erfordernisse zu einer konkreten Ehedauer als Voraussetzung tatsächlich nicht. Stattdessen wird zur Bedeutung und Feststellung der partnerschaftlichen Stabilität u. a. folgendes ausgeführt:

20

„ Für ein Kind ist es von zentraler Bedeutung, sich innerhalb intakter und dauerhafter Familienbeziehungen entwickeln zu können, unabhängig davon, ob es in einer Ehe, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufwächst. Eine stabile und lebendige Partnerschaft basiert auch auf der gemeinsamen Bewältigung von Krisen und anderen Belastungen und ist eine Voraussetzung für die Entwicklung tragfähiger Familienbeziehungen. Dies kann nicht ausschließlich an der Dauer einer Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft festgemacht werden. In diesem Sinne ist es wichtig, mit den Bewerberinnen und Bewerbern die Entwicklung und Qualität ihrer Paarbeziehung sowie ihre Kommunikationsstrukturen und Konfliktbewältigungsstrategien zu reflektieren.“

21

Anstatt einer schematischen Abarbeitung der Feststellung der Adoptionsvoraussetzungen wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft ein prozesshaftes fachliches Vorgehen postuliert:

22

„ Die Arbeit mit den Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern ist als Prozess zu verstehen und zu gestalten. Dieser beginnt mit der umfassenden Vorbereitung und erstreckt sich bis zu einer Begleitung der Adoptivfamilie über den Adoptionsbeschluss hinaus. Die Vorbereitung ist in der Regel im Zusammenwirken von zwei Fachkräften (Vier-Augen-Prinzip) und im jeweils erforderlichen inhaltlichen und zeitlichen Umfang durchzuführen.“

23

Aus den schriftlichen Ausführungen der Adoptionsvermittlungsstelle der Gerichtsakte ergibt sich, ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich wäre, ein solches prozesshaftes Vorgehen zur Feststellung der Adoptionsvoraussetzungen und Eignung nicht. Eine „Mindestsehezeit“ widerspricht zudem dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 1766a BGB, der eine Ehe gerade nicht zur Voraussetzung macht und nachdem eine verfestigte Lebenspartnerschaft, die nach dem Willen des Gesetzgebers Grundlage einer Adoptivfamilie sein kann, in der Regel vorliegt, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben. Beides ist vorliegend der Fall. Schließlich ist insofern auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Maßstab zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2019 (BVerfG NJW 2019, 1793) zu Frage der Stiefkindadoption bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft u. a. ausgeführt:

24

Die spezifischen Vorteile der Stiefkindadoption für das Kind wurden im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Stiefkindadoption für eingetragene Lebenspartner hervorgehoben (BT-Drs. 15/3445, 15):

25

„Wenn der Elternteil eines Kindes, bei dem es lebt, eine Lebenspartnerschaft begründet hat, besteht in der Regel eine gemeinsame Familie. Auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, übernimmt Verantwortung für das Kind. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung oder Tod eines Partners kann eine unsichere Situation für das Kind entstehen. Zwar kann durch entsprechende Verträge geholfen werden, dies reicht jedoch nicht immer aus. Durch die Stiefkindadoption wird die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem Nichtelternteil erheblich verbessert: Die von einem Lebenspartner wahrgenommene Verantwortung für das Kind seines Lebenspartners kann durch die Adoption als gemeinsame elterliche Verantwortung weitergeführt werden.“

26

Wie in einigen fachlichen Stellungnahmen im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren dargelegt ist, kann eine rechtliche Gleichstellung der beiden Elternteile zudem innerhalb der Familie und für die Kinder stabilisierend wirken, weil das gemeinsame Sorgerecht das Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und das Verantwortungsgefühl der Eltern stärken und die gemeinsame Erziehung durch die Eltern erleichtern kann (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 [91] = NJW 2013, 847 Rn. 83). Hervorgehoben wird zudem, dass die Verwehrung der Stiefkindadoption das Familiengefüge belastet, wenn neben den Stiefkindern auch gemeinsame Kinder der Partner in der Familie leben, so dass es zu ungleichen Eltern-Kind-Verhältnissen im Vergleich der Halbgeschwister kommt. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Stiefkinder sich in dieser Konstellation nicht für vollwertige Kinder neben ihren Halbgeschwistern halten.

27

Die Stiefkindadoption zu verwehren, belastet das Kind auch mit Risiken des Verlusts des Stiefelternteils durch Trennung oder Tod des rechtlichen Elternteils. Ohne Adoption hat die Beziehung des Kindes zum Stiefelternteil keine rechtliche Grundlage, sondern ist allein über den rechtlichen Elternteil und dessen Beziehung zum Stiefelternteil vermittelt. Nach Trennung oder Tod des rechtlichen Elternteils entfällt diese Grundlage, ohne dass eine tatsächlich verbleibende Stiefeltern-Kind-Beziehung rechtlich geschützt wäre. Selbst wenn das Kind jahrelang in einer Familie mit dem Stiefelternteil gelebt und ihn faktisch als Elternteil wahrgenommen hat, sieht das Recht für diese Konstellation außer dem Umgangsrecht nach § 1685 II BGB keine besonderen Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil vor. Auch eine Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB ist ausgeschlossen. Vertraglich lassen sich die Beziehungen des Kindes zum Stiefelternteil für diese Fälle nicht umfassend absichern. Die betroffenen Kinder haben ohne die Adoption keine Gewissheit, dass ihnen der Stiefelternteil im Fall des Verlusts des leiblichen Elternteils erhalten bleibt.

28

In finanzieller Hinsicht stehen sich bei der Stiefkindadoption tendenziell gleiche Vor- und Nachteile gegenüber. Das Kind verliert Unterhalts- und Erbansprüche gegen den ausscheidenden Elternteil, gewinnt aber entsprechende Ansprüche gegen den neuen Elternteil hinzu. Zwar kann es selbst gegenüber dem neuen Elternteil unterhaltspflichtig werden, jedoch wird es zugleich von einer potenziellen Unterhaltspflicht gegenüber dem ausscheidenden Elternteil frei.“

29

Auch und vor diesem Maßstab und in Ansehung der durch das Bundesverfassungsgericht herausgestellten Vorteile einer Adoption ist vorliegend unproblematisch vom Bestehen einer hinreichend stabilen familiären Situation auszugehen. Die seit dem Jahr 2014 bestehende Beziehung hat sich durch den Zusammenzug im Jahr 2017 und die die Heirat im Jahr 2018 manifestiert. Das Bundesverfassungsgericht und mittlerweile auch der Gesetzgeber haben insofern bereits die nichteheliche Lebensgemeinschaft dem Grunde nach als Basis einer Familie für ausreichend erachtet. Der Gesetzgeber habe mit der Beschränkung der Adoption auf verheiratete Paare die Erwartung verbunden, ein adoptiertes Kind wachse in einer ehelichen Familie unter günstigeren familiären Bedingungen auf als in einer nichtehelichen Familie. Maßstab der Stabilität einer Familie ist schon nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts daher nicht per se die Ehe der Eltern und schon gar nicht eine - wie auch immer gefasste - Mindestehezeit. All diese - vorliegend ebenfalls zutreffenden Umstände - bleiben bei der Betrachtung der Fachstelle Adoption gänzlich außer Betracht.

30

Eine „Stilllegung des Verfahrens“, wie von der Fachstelle Adoption empfohlen, ist im das Adoptionsverfahren regelnden FamFG nicht vorgesehen. Auch eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht erfüllt sind, insbesondere kein wichtiger Grund vorliegt. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass die Adoption der Anzunehmenden durch den Annehmenden schon aus heutiger Sicht ohne Weiteres dem Kindeswohl entspricht.

31

5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, ist diese auszusprechen. Die Annahme als Kind gründet sich auf §§ 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung zur Namensführung folgt aus § 1757 BGB.

32

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGkG.

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