In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
FamFG § 215 Durchführung der Endentscheidung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Zitiert von
Beschluss vom Amtsgericht München - 543 F 9253/21
1. Oktober 2021
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543 F 9253/21 | 1. Oktober 2021 |