FamFG § 215 Durchführung der Endentscheidung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 543 F 9253/21
1. Oktober 2021
543 F 9253/21 1. Oktober 2021