Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 WF 7/26
24. Februar 2026
18 WF 7/26 24. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 158/24
28. Mai 2024
6 StR 158/24 28. Mai 2024
Beschluss vom Amtsgericht München - 543 F 9253/21
1. Oktober 2021
543 F 9253/21 1. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 WF 35/15
1. Juni 2015
20 WF 35/15 1. Juni 2015
Beschluss vom Amtsgericht Darmstadt - 59 F 1560/11 EAGS
29. August 2011
59 F 1560/11 EAGS 29. August 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 111/11
8. August 2011
II-8 UF 111/11 8. August 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 WF 322/10
6. Januar 2011
8 WF 322/10 6. Januar 2011