FamFG § 227 Sonstige Abänderungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 113/16
23. Februar 2018
2 UF 113/16 23. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 658/10
25. Juni 2014
XII ZB 658/10 25. Juni 2014