FamFG § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.

(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 180/20
20. Juli 2022
1 UF 180/20 20. Juli 2022
Endurteil vom Landgericht Memmingen - 22 O 257/19
28. Oktober 2019
22 O 257/19 28. Oktober 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 248/16
17. Januar 2018
XII ZB 248/16 17. Januar 2018