In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
FamFG § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 160/14
9. Januar 2015
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4 WF 160/14 | 9. Januar 2015 |