FamFG § 257 Besondere Verfahrensvorschriften

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 160/14
9. Januar 2015
4 WF 160/14 9. Januar 2015