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FamFG § 262 Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Flensburg - 90 F 150/19
29. Januar 2024
90 F 150/19 29. Januar 2024
Endbeschluss vom Amtsgericht Starnberg - 001 F 165/19
22. März 2022
001 F 165/19 22. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (17. Zivilsenat) - 17 AR 3/21
22. März 2021
17 AR 3/21 22. März 2021
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 299/18
26. Juni 2019
XII ZB 299/18 26. Juni 2019
Beschluss vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZB 101/18
16. Mai 2019
V ZB 101/18 16. Mai 2019
Beschluss vom Amtsgericht Kassel - 523 F 3703/12 GÜ
30. Januar 2013
523 F 3703/12 GÜ 30. Januar 2013
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 18 O 395/11
21. November 2011
18 O 395/11 21. November 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 WF 208/10
7. September 2010
5 WF 208/10 7. September 2010