FamFG § 267 Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (10. Zivilsenat) - 10 WF 107/20
25. September 2020
10 WF 107/20 25. September 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 44/15
3. Dezember 2015
1 W 44/15 3. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 32/15
5. November 2015
21 UF 32/15 5. November 2015
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 301 F 14/14
14. Januar 2015
301 F 14/14 14. Januar 2015