Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (10. Zivilsenat) - 10 WF 107/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 8. April 2020 geändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., H., bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für einen gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Herausgabe einer nach iranischem Recht vereinbarten sog. Braut- oder Morgengabe.

2

Die Beteiligten haben beide ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit und sind nicht als politische Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt. Sie haben am 29. August 2014 im Iran vor dem Notariat für Eheschließungen in I. geheiratet, leben aber mittlerweile getrennt. Das Scheidungsverfahren, welches der Senat beigezogen hat, ist seit Juni 2019 beim Amtsgericht anhängig.

3

Der Antragsgegner hat sich anlässlich der Eheschließung in der Heiratsurkunde unter anderem verpflichtet, der Antragstellerin 124 iranische Goldmünzen Yek Bahar Azadi zu schenken.

4

Die Antragstellerin hat unter dem 3. Juli 2017 einen von der Organisation für die Registrierung von Urkunden und Immobilien ausgestellten „Vollstreckungstitel“ über die Herausgabe der Morgengabe, 124 Bahar-e-Azadi Goldmünzen, erwirkt, der als Beweis auf die Heiratsurkunde Bezug nimmt. Ein gerichtliches Verfahren war insoweit von der Antragstellerin nicht eingeleitet worden.

5

Der Antragsgegner hat am 20. Juli 2019 beim Familiengericht I. in Bezug auf den vorgenannten Vollstreckungstitel die Anordnung einer Ratenzahlung beantragt. Das Familiengericht I. hat daraufhin durch Urteil vom 10. November 2019 den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 20 Goldmünzen herauszugeben und danach bis zum vollständigen Ausgleich der Morgengabe monatlich zwei weitere Goldmünzen zu zahlen.

6

Für das vorliegende, Mitte August 2019 eingeleitete Verfahren hat das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 8. April 2020 die nachgesuchte VKH mit der Begründung versagt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Brautgabe sei im Iran durch einen Vollstreckungstitel vom 3. Juli 2017 bereits tituliert worden.

7

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, die Titulierung der Brautgabe im Iran sei gänzlich anders strukturiert. Dort könne allein aus der Heiratsurkunde selbst vollstreckt werden. Etwas anderes sei im Iran nicht versucht worden. Die Vollstreckung sei jedoch unterblieben. Eine gesonderte Titulierung der Vollstreckung sei nicht erfolgt. Die Heiratsurkunde könne in der Bundesrepublik Deutschland ohne gerichtliche Titulierung nicht vollstreckt werden. Die Urkunde selbst erfülle die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Anders wäre es, wenn es eine iranische Gerichtsentscheidung über die Höhe und die Art und Weise der Zahlung der Brautgabe gegeben hätte. Diese wäre dann im Wege des Anerkennungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland anerkennungsfähig und auch dann nach der Anerkennung vollstreckbar. Diese Möglichkeit habe die Antragstellerin jedoch nicht. Sie könne ihre Forderung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend nicht vollstrecken. Da der Antragsgegner jedoch in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und berufstätig sei, sei die Vollstreckung nur in der Bundesrepublik Deutschland sinnig.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. Juli 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

II.

10

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

11

Es kann nach der im VKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bereits über einen in Deutschland vollstreckbaren Titel über die mit dem Antragsgegner vereinbarte Brautgabe verfügt. Das Rechtsschutzbedürfnis für ihren beabsichtigten Antrag ist daher zu bejahen.

12

Für Verfahren mit Auslandsbezug gelten vorrangig vor den Vorschriften des FamFG völkerrechtliche, unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht gewordene Vereinbarungen sowie Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, § 97 FamFG. Insoweit ist vorliegend das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen zu beachten, weil beide Beteiligte ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und nicht als politische Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt sind (vgl. BGHZ 60, 68 ff; BGH FamRz 1986, 345 ff; Schotten/Wittkowski, Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen im Familien- und Erbrecht, FamRZ 1995, 264 ff; Senatsbeschluss vom 15. August 2011, Az.: 10 WF 73/11, JAmt 2011, 490 ff m. w. N.).

13

Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen enthält allerdings keine Regelung über die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel. Es gilt daher § 110 FamFG, wonach eine ausländische Entscheidung nicht vollstreckbar ist, wenn sie nicht anzuerkennen ist.

14

Da das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen auch die Anerkennung nicht regelt, richtet sich diese nach § 108 Abs. 1 FamFG. Danach werden abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, sofern die Anerkennung nicht gem. § 109 FamFG ausgeschlossen ist.

15

Eine Entscheidung i. S v. § 108 FamFG liegt nur dann vor, wenn ein Rechtsprechungsorgan – dies kann neben einem Gericht auch eine Behörde oder ein Notariat sein – mit konstitutiver oder feststellender Wirkung entschieden hat. Betroffen sind nur Sachentscheidungen, nicht auch Entscheidungen, die rein verfahrensrechtliche Fragen zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist, ob die entscheidende Stelle eine inhaltliche Sachprüfung vorgenommen hat. Eine anerkennungsfähige Entscheidung liegt daher grundsätzlich nicht vor, wenn eine ausländische Behörde lediglich ein materiell-rechtlich begründetes familienrechtliches Rechtsverhältnis beurkundet oder registriert hat. Gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden unterliegen nach überwiegend vertretener Auffassung nicht § 108 FamFG, da sie regelmäßig keine anerkennungsfähigen Wirkungen zeigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein ausländisches Gericht die Vereinbarung der Parteien inhaltlich geprüft und durch eine Entscheidung in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BGH FamRZ 2015, 240 ff;Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018,

16

FamFG § 108 Rn 2; MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2018, FamFG § 108 Rnn 10, 14; BeckOK FamFG/Sieghörtner, 35. Ed. 1.7.2020, FamFG § 108 Rn 30; a. A. beispielsweise Keidel/Dimmler, FamFG, 20. Aufl., § 108 Rn 6).

1.

17

Bei der Heiratsurkunde vom 29. August 2014 dürfte es sich nicht um eine Entscheidung im vorgenannten Sinn handeln, da in der Heiratsurkunde lediglich die Vereinbarung der Beteiligten über die Brautgabe beurkundet worden ist.

2.

18

Auch der „Vollstreckungstitel“ der Organisation für die Registrierung von Urkunden und Immobilien vom 3. Juli 2017 dürfte mangels inhaltlicher Sachprüfung der ausstellenden Behörde nicht die Qualität einer Entscheidung haben. Dieser dürfte vielmehr rein verfahrensrechtlicher Natur sein, da er als Beweis auf die Heiratsurkunde Bezug nimmt und offensichtlich lediglich zu deren vollstreckungsrechtlicher Durchsetzung ausgestellt wurde. Dies dürfte nach deutschem Recht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 ZPO) als formelle Vollstreckungsvoraussetzung entsprechen.

3.

19

Zwar liegt in dem vom Antragsgegner über die Brautgabe erwirkten Urteil des Familiengerichts I. vom 10. November 2019 zweifelsohne eine Entscheidung i. S. v. § 108 FamFG. Insoweit besteht jedoch das Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Nach dieser Norm ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Es gilt das sog. „Spiegelbildprinzip“. D. h., wenn die Gerichte des ausländischen Staates nach deutschem Recht, gälte es dort, nicht international zuständig sind, ist die Anerkennung ausgeschlossen (vgl. Keidel/Dimmler, FamFG, 20. Aufl., § 109 Rn 3).

20

Die nach deutschem Recht zu beurteilende internationale Zuständigkeit ist wiederum nicht im deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen geregelt. Dieses enthält für Familiensachen in Art. 8 Abs. 3 allein materiell-rechtliches Kollisionsrecht (vgl. Rauscher, Internationales Privatrecht in der familiengerichtlichen Praxis, NJW 1994, 2121 ff; Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2017, § 11 Rn 13; Keidel/Dimmler, FamFG, 20. Aufl., § 99 Rn 3). Die internationale Zuständigkeit hängt daher zunächst von der rechtlichen Einordnung der Brautgabe ab. Es wären beispielsweise Art. 3 ff EUUnthVO anzuwenden, sofern es sich um eine unterhaltsrechtliche Streitigkeit handeln würde, Art. 4 ff EuGüVO im Fall einer güterrechtlichen Angelegenheit.

21

Der Bundesgerichtshof hat die Brautgabe in seinen jüngsten insoweit ergangenen Entscheidungen als einen den allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegenden familienrechtlichen Vertrag sui generis qualifiziert, der Übereinstimmungen mit dem Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung aufweise. Insbesondere von einer unterhaltsrechtlichen Anknüpfung könne zumeist schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil weder das Bestehen einer besonderen Bedürfnislage auf Seiten der Ehefrau noch deren Bedürftigkeit eine Rolle spielten (vgl. BGH FamRZ 2010, 533 ff; NJW 2020, 2024 ff). Die Einordnung von Brautgaben unter die seit Januar 2019 geltende EuGüVO hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH a. a. O.).

22

Eine unterhaltsrechtliche Qualifikation dürfte demnach auch für die hier in Rede stehende Brautgabe ausscheiden.

23

Bei Einordnung als vermögensrechtliche Vereinbarung i. S. d. EuGüVO (vgl. jeweils m. w. N. Schwab/Ernst/Balschun, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl., § 17 Rn 12; BeckOK BGB/Wiedemann, 55. Ed. 1.8.2020, EuGüVO Art. 3 Rn 3.2 m. w. N.) wären vorliegend gem. Art. 5 Abs. 1 EuGüVO aufgrund des bereits seit Juni 2019 beim Amtsgericht Hannover anhängigen Scheidungsverfahrens die deutschen Gerichte ausschließlich international zuständig gewesen und nicht das erst Mitte Juli 2019 vom Antragsgegner angerufene Familiengericht I. (MüKoBGB/Looschelders, 8. Aufl. 2020, EuGüVO Art. 5 Rnn 15, 16, 18).

24

Sofern man den Anwendungsbereich der EuGüVO nicht für eröffnet halten wollte, würde sich für das als sonstige Familienstreitsache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einzuordnende Verfahren (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 261 FamFG Rn 16; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 357 ff) die internationale Zuständigkeit gem. § 105 FamFG nach der örtlichen Zuständigkeit richten (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.). Insoweit ist gem. § 267 Abs. 1 S. 1 FamFG seit Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens im Juni 2019 das Amtsgericht Hannover ausschließlich zuständig. Das Familiengericht I. wäre daher auch außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGüVO nach deutschem Recht nicht international zuständig gewesen.

25

Im Übrigen dürfte der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Brautgabe nach dem gem. Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens maßgeblichen iranischen Sachrecht schlüssig dargelegt sein; die Antragstellerin ist auch als bedürftig anzusehen.

26

Die angefochtene Entscheidung kann nach alledem keinen Bestand haben. Dies gilt umso mehr, als die Beantwortung schwieriger bzw. zweifelhafter Rechtsfragen – vorliegend die Prüfung der Vollstreckbarkeit iranischer Titel – nicht in das VKH-Verfahren verlagert werden darf (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. § 114 Rn 25 m. w. N.). Der Antragstellerin war die begehrte VKH nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ratenfrei zu bewilligen.

 


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