Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.
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FamFG § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 285/25
13. August 2025
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XII ZB 285/25 | 13. August 2025 |
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 62/14
29. Januar 2019
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2 BvC 62/14 | 29. Januar 2019 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 427/17
19. September 2018
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XII ZB 427/17 | 19. September 2018 |