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FamFG § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Als persönliches Erscheinen gilt auch die Teilnahme an einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach § 32 Absatz 3.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 1 T 19/26
26. März 2026
1 T 19/26 26. März 2026
Beschluss vom Amtsgericht München - 567 F 9472/25
10. Oktober 2025
567 F 9472/25 10. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 144/25
17. Juli 2025
1 W 144/25 17. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 16 UF 136/24
26. Februar 2025
16 UF 136/24 26. Februar 2025
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 17 UF 135/23
12. Dezember 2024
17 UF 135/23 12. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 184/24
11. Dezember 2024
4 WF 184/24 11. Dezember 2024
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 UF 108/24
19. September 2024
16 UF 108/24 19. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 20/24
18. April 2024
10 UF 20/24 18. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (2. Senat für Familiensachen) - 11 WF 21/24
25. März 2024
11 WF 21/24 25. März 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 28/24
19. März 2024
1 WF 28/24 19. März 2024