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FamFG § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 UF 56/17
17. April 2018
10 UF 56/17 17. April 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-1 UF 151/17
7. Dezember 2017
II-1 UF 151/17 7. Dezember 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 14 UF 156/15
24. November 2015
14 UF 156/15 24. November 2015