FamFG § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.

(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.

(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.

Referenzen

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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 166/21, 31 Wx 179/21
3. November 2021
31 Wx 166/21, 31 Wx 179/21 3. November 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 Wx 49/21
8. September 2021
2 Wx 49/21 8. September 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 220/16
8. August 2016
2 Wx 220/16 8. August 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 W 8/15
5. August 2015
12 W 8/15 5. August 2015
Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3a IN 354/14 Sp
30. September 2014
3a IN 354/14 Sp 30. September 2014